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Wörterbuch zur Generalversammlung der Genossenschaft

B

Beschlussgegenstände & Anträge

Ein Beschlussgegenstand ist ein Tagesordnungspunkt, zu dem die Generalversammlung etwas beschließen soll, zum Beispiel: “Änderung des §13 Abs. 1 der Satzung”. Beschlussgegenstände müssen spätestens eine Woche vor der Generalversammlung feststehen. Zu einem Beschlussgegenstand können mehrere Anträge gestellt werden, bespielsweise darüber, wie genau der §13 Abs. 1 der Satzung geändert werden sollte. Über die Anträge wird in der Folge abgestimmt.

E

Entlastung

Die Entlastung oder Nicht-Entlastung eines Gremiums bedeutet einen Vertrauenszuspruch bzw. Vertrauensentzug. Zum Beispiel: Wird die Entlastung des Vorstandes von der Generalversammlung verweigert, kann der Aufsichtsrat dies als Grund für eine Amtsenthebung anführen.

Ergebnisverwendung

Die Generalversammlung beschließt, was mit dem Jahresergebnis geschehen soll.

Bei einem Verlust legt unsere Satzung fest: „Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Geschäftsguthaben der Mitglieder verteilen.“ (§17 Abs. 2) Ein Verlust kann aus Rücklagen gedeckt werden, welche zuvor bspw. aus Jahresüberschüssen gebildet wurden. Das Vortragen eines Verlustes auf neue Rechnung bedeutet, dass dieser noch nicht mit den erwirtschafteten Gewinnen verrechnet wird. Der Verlustvortrag taucht somit in der Bilanz des Folgejahres auf der Passivseite auf und mindert das Eigenkapital. Der Verlust wird gewissermaßen auf das nächste Jahr aufgeschoben. Der Verlust könnte aber auch proportional auf die Geschäftsguthaben der Mitglieder verteilt werden. Die Geschäftsguthaben würden sich somit mindern. Diese können zu späterem Zeitpunkt aus Rücklagen wieder aufgefüllt werden.

Bei einem Gewinn legt unsere Satzung fest: „Bei einem Gewinn kann die Generalversammlung nach Zuführung des erforderlichen Anteils in die gesetzliche Rücklage den verbleibenden Gewinn in die freie Rücklage einstellen oder auf neue Rechnung vortragen.“ (§17 Abs. 3) Gewinne verbleiben also in der Genossenschaft. Eine Ausschüttung der Gewinne haben wir in der Satzung ausgeschlossen (§17 Abs. 8). Damit soll verhindert werden, dass im Zentrum einer Mitgliedschaft eine verstärkte Renditeerwartung steht, die sich wiederum negativ auf die ökologisch-soziale Wirtschaftsweise auswirken könnte.

Bei der Ergebnisverwendung ist die Generalversammlung zudem an zwei Vorgaben unserer Satzung gebunden:

Erstens sind 10% des Jahresüberschusses der sogenannten gesetzlichen Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist gesetzlich verpflichtend, jede Genossenschaft kann aber in der Satzung estlegen, wie viel sie zurücklegt. Bei uns sind das 10% eines Jahresüberschusses, solange die Rücklage nicht schon 100% der Summe der Geschäftsguthaben abdeckt (vgl. §17 Abs. 5 der Satzung). Aus der gesetzlichen Rücklage lassen sich also beispielsweise die Guthaben der Mitglieder wieder ‚auffüllen‘, sollten diese einmal mit einem Jahresfehlbetrag (d.h. Verlust) der Genossenschaft verrechnet worden sein.

Zweitens regelt unsere Satzung, dass einer zweiten Rücklage „mit dem Zweck des Aufbaus eines Öko- und Sozialfonds“ mindestens 5% des Jahresüberschusses zugeführt werden (vgl. §17 Abs. 9 der Satzung).

F

Feststellung des Jahresabschlusses

Die Feststellung bedeutet, dass die Generalversammlung den Jahresabschluss als richtig anerkennt und für die Genossenschaft für verbindlich erklärt. Auf der Basis eines festgestellten Jahresabschluss können die Beschlüsse über Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und über die Ergebnisverwendung erfolgen.

J

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss besiegelt das Ergebnis eines Geschäftsjahres. Auf seiner Basis werden beispielsweise zu zahlende Gewerbe- und Ertragssteuern berechnet. Der Jahresabschluss enthält die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und wird ergänzt durch einen Bericht des Vorstandes und einen Bericht des Aufsichtsrates.

P

Prüfbericht des Prüfverbandes

Genossenschaften sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied eines Prüfverbandes zu sein. Dieser prüft mindestens alle zwei Jahre den Jahresabschluss, die Buchhaltung, Businesspläne und Protokolle der Gremien und erstellt einen unabhängigen Bericht, der der Generalversammlung präsentiert werden muss. KoLa ist Mitglied bei Prüfverband deutscher Konsum- und Dienstleistungsgenossenschaften (PdK).

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Unser Betrieb ruht zum Jahreswechsel.

Die letzten Ernteanteile 2023 erhaltet ihr am Freitag, den 22.12.2023 – bitte holt sie unbedingt zeitnah ab, damit das Gemüse Weihnachten nicht alleine verbringen muss.

Die ersten Ernteanteile 2024 liefern wir euch am Montag, den 08.01.2024.

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